Führerschein in der EU

Eine von der zuständigen Behörde eines EWR-Staates (EU-Mitgliedstaaten, Liechtenstein, Island, Norwegen) ausgestellte Lenkberechtigung ist innerhalb des EWR einer nationalen Lenkberechtigung gleichgestellt.

Der Führerschein muss daher bei einer Wohnsitzverlegung in einen EWR-Staat nicht umgeschrieben werden. Die Behörden des neuen Wohnsitzlandes können aber auf Führerscheinbesitzerinnen/Führerscheinbesitzer eines anderen EWR-Landes die nationalen Bestimmungen hinsichtlich der Gültigkeit, der ärztlichen Untersuchungen und der steuerlichen Bestimmungen anwenden.

Keine Umtauschpflicht für österreichische Führerscheine

Bei Fahrten ins EU-Ausland besteht für den alten Papierführerschein keine Umtauschpflicht in einen EU-Führerschein (Scheckkartenführerschein). Will die Führerscheinbesitzerin/der Führerscheinbesitzer den österreichischen Führerschein jedoch in einen Scheckkartenführerschein umtauschen, muss sie/er sich persönlich an die Behörde wenden.

Weitere Informationen zur Umschreibung von EU-Führerscheinen/EWR-Führerscheinen und sonstigen ausländischen Führerscheinen finden sich unter Scheckkartenführerschein – Allgemeine Informationen, Scheckkartenführerschein – Beantragung und ausländische Führerscheine – Umschreibung ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§§ 23, 33 Führerscheingesetz (FSG)EU

Letzte Aktualisierung: 22. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

Die Bauberatung von NÖ GESTALTE(N)

Die persönliche Bauberatung ist eine Förderung vom Land Niederösterreich. Die Beratung können all jene in Anspruch nehmen, die Eigentümer einer Liegenschaft in Niederösterreich sind. Vom Beratungswerber ist lediglich ein Unkostenbeitrag in Höhe von € 50,-- zu entrichten.  


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